§§ 81, 124a IO
Neumasseforderungen (hier Prozesskostenforderung einer Bekl) sind auch dann bei Fälligkeit unverzüglich zu befriedigen, wenn die Masse nicht ausreicht, die Neumasseforderungen zur Gänze zu befriedigen.
Der Masseverwalter haftet für den Kostenschaden des Gegners bei einem erfolglosen Aktivprozess einer unzulänglichen Masse nicht nach § 81 Abs 3 KO, sondern nur nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen.