§ 11 Abs 2 ArbVG
Auch für die Rechtslage nach § 11 Abs 2 ArbVG gilt, dass rückwirkende Kollektivverträge auch solche Dienstnehmer erfassen können, deren Dienstvertrag im Zeitpunkt des Kollektivvertragsabschlusses bereits beendet war, wenn das Dienstverhältnis in die Zeit der Rückwirkung des Kollektivvertrags fällt.