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Rückwirkung des Kollektivvertrags

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2025/185ÖJZ 2025, 602 - 603 Heft 10 v. 25.6.2025

§ 11 Abs 2 ArbVG

Auch für die Rechtslage nach § 11 Abs 2 ArbVG gilt, dass rückwirkende Kollektivverträge auch solche Dienstnehmer erfassen können, deren Dienstvertrag im Zeitpunkt des Kollektivvertragsabschlusses bereits beendet war, wenn das Dienstverhältnis in die Zeit der Rückwirkung des Kollektivvertrags fällt.

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