§ 1304 ABGB
Jedenfalls ab dem Jahr 2023 ist das Nichttragen eines Fahrradhelms beim E-Bike-Fahren als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten iSd § 1304 ABGB zu werten. Die gebotene Kürzung um das Helmmitverschulden wirkt sich nur auf Schmerzengeldansprüche aus.