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Haftrücklass und Fälligkeit des Werklohns

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2025/197ÖJZ 2025, 622 - 623 Heft 10 v. 25.6.2025

§ 1170 ABGB

Der Werklohn wird grundsätzlich mit der Vollendung des Werks fällig. Mit einer Haftrücklassabrede wird aber die Fälligkeit des entsprechenden Teils des vom Werkbesteller geschuldeten Werklohns hinausgeschoben.

17 Ob 8/24m

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