§ 1170 ABGB
Der Werklohn wird grundsätzlich mit der Vollendung des Werks fällig. Mit einer Haftrücklassabrede wird aber die Fälligkeit des entsprechenden Teils des vom Werkbesteller geschuldeten Werklohns hinausgeschoben.
17 Ob 8/24m
§ 1170 ABGB
Der Werklohn wird grundsätzlich mit der Vollendung des Werks fällig. Mit einer Haftrücklassabrede wird aber die Fälligkeit des entsprechenden Teils des vom Werkbesteller geschuldeten Werklohns hinausgeschoben.
17 Ob 8/24m