Art 3 Nr 10, Art 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG
Wenn in das Gemeinschaftsrecht betreffenden Fragen nicht davon ausgegangen werden kann, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an deren Beurteilung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verbliebe, ist der Oberste Gerichtshof zur Einleitung des Vorabentscheidungsverfahrens verpflichtet.