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Verwahrung abgenommener Tiere ist hoheitlich

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2024/158ÖJZ 2024, 552 - 553 Heft 9 v. 5.6.2024

§ 30 TSchG

Der Verwahrer abgenommener Tiere handelt in Vollziehung der Gesetze, auch wenn die Verwahrung auf einem zwischen ihm und der Behörde geschlossenen Verwahrungsvertrag beruht.

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