Art XIII Pkt 6 Kollektivvertrag für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe
Nach Art XIII Pkt 6 KollV für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe sind entgeltfreie Zeiten der Arbeitsverhinderung bei der Berechnung der Sonderzahlungen voll zu berücksichtigen, wenn der Dienstnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an der Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.