§ 26 GBG
Aus dem Inhalt der grundbuchsfähigen Urkunde muss sich (nur) in unzweifelhafter Weise ein geeigneter Rechtsgrund für die begehrte Eintragung ergeben. Dieser kann auch in einer Einigung der Ehegatten-Wohnungseigentümer über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse liegen.