§ 366 ABGB
Auch wenn völkervertragsrechtliche Vereinbarungen keine unmittelbaren Rechtswirkungen für andere daran nicht beteiligte Völkerrechtssubjekte entfalten, können sie Ausdruck der von den von Zerfallsprozessen betroffenen Staaten gewählten Rechtsfolgen der Staatensukzession sein, denen (völkergewohnheitsrechtlich) Relevanz zukommt.