§ 117 AußStrG
Für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters genügt die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters kommen kann.
§ 117 AußStrG
Für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters genügt die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters kommen kann.