Gem §§ 1472 und 1485 ABGB verlängern sich die Ersitzungs- und Verjährungsfristen zugunsten "erlaubter Körper" von 30 auf 40 Jahre. Nachdem in der Literatur lange Zeit umstritten war, welche juristischen Personen von dieser Begünstigung profitieren, hat sich der OGH in der E 8 Ob 81/21a erstmals ausführlich dazu geäußert: "Erlaubte Körper" seien all jene Gesellschaften, die entweder durch oder aufgrund eines Gesetzes gegründet wurden oder deren Firmenbucheintragung die Erteilung einer Konzession voraussetzt. Der vorliegende Beitrag ordnet die Entscheidung kritisch ein und untersucht die daraus resultierenden Folgefragen.