§ 12 Abs 4 Satz 1 GBK/GAW-Gesetz
Ist ein Senat der beim Bundeskanzleramt eingerichtete Gleichbehandlungskommission im Einzelfall der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorliegt, so hat es dem Arbeitgeber bzw dem für die Diskriminierung Verantwortlichen (vgl § 12 Abs 3) schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und ihn aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden.