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Hoheitliche Tätigkeit der Lehrenden

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2024/37ÖJZ 2024, 159 - 160 Heft 3 v. 14.2.2024

§§ 1, 9 AHG

Der Unterricht an Universitäten erfolgt in Vollziehung der Gesetze. Der Lehrende kann daher für schuldhaftes Verhalten nicht in Anspruch genommen werden. Auf welcher (öffentlich- oder privatrechtlichen) Grundlage das Dienstverhältnis zur Universität beruht, spielt für die Einordnung der Lehrtätigkeit zum Hoheitsbereich keine Rolle.

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