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Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2024/299ÖJZ 2024, 1026 Heft 16 v. 4.12.2024

§ 148a StGB

Der Gesetzgeber hat in § 148a StGB darauf verzichtet, bei der Umschreibung der Tathandlung auf die Eingabe unrichtiger oder unvollständiger Daten abzustellen. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Lebenssachverhalt der wahren Sachlage entspricht.

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