Art 6 AUVB
Für das Vorliegen eines Versicherungsfalls trifft nach der allgemeinen Risikobeschreibung den Versicherungsnehmer die Beweislast.
7 Ob 35/24h
Art 6 AUVB
Für das Vorliegen eines Versicherungsfalls trifft nach der allgemeinen Risikobeschreibung den Versicherungsnehmer die Beweislast.
7 Ob 35/24h