§§ 929, 932 ABGB
Die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Gebrauchtwagens ist im Regelfall eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft, für die der Verkäufer einzustehen hat. Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss steht der Geltendmachung des Fehlens dieser gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft entgegen.