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E-Mail-Dateien sind keine Urkunden

EvidenzblattJudikaturChristoph BrennÖJZ 2024/260ÖJZ 2024, 893 - 895 Heft 14 v. 4.10.2024

§ 319 Abs 1 ZPO (§ 298 ZPO)

Elektronische Dokumente sind grundsätzlich keine Urkunden, sondern (im visualisierten Zustand) Augenscheinsobjekte; wenn sie in den Befund eines gerichtlichen SV aufgenommen wurden, sind sie Teil des SV-Beweises.

Der Urkundenbegriff ist an die Papierform geknüpft. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sind elektronische Dokumente nur dann Urkunden, wenn sie mit einer Beurkundungssignatur nach § 13 NO (§ 292 ZPO) oder einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 294 ZPO) versehen sind.

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