§ 319 Abs 1 ZPO (§ 298 ZPO)
Elektronische Dokumente sind grundsätzlich keine Urkunden, sondern (im visualisierten Zustand) Augenscheinsobjekte; wenn sie in den Befund eines gerichtlichen SV aufgenommen wurden, sind sie Teil des SV-Beweises.
Der Urkundenbegriff ist an die Papierform geknüpft. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sind elektronische Dokumente nur dann Urkunden, wenn sie mit einer Beurkundungssignatur nach § 13 NO (§ 292 ZPO) oder einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 294 ZPO) versehen sind.