§ 281 Abs 1 Z 1 StPO
Da grundsätzlich jedermann Einsicht in die Dienstlisten für Geschworene und Schöffen nehmen kann, sind darauf bezogene (angebliche) Fehler spätestens am Beginn der HV zugänglich und daher zu diesem Zeitpunkt zu rügen.
11 Os 143/23y