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Gehörige Besetzung durch Mitwirkende aus dem Volk

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2024/261ÖJZ 2024, 895 - 896 Heft 14 v. 4.10.2024

§ 281 Abs 1 Z 1 StPO

Da grundsätzlich jedermann Einsicht in die Dienstlisten für Geschworene und Schöffen nehmen kann, sind darauf bezogene (angebliche) Fehler spätestens am Beginn der HV zugänglich und daher zu diesem Zeitpunkt zu rügen.

11 Os 143/23y

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