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Eingriff des Arztes in den Apothekenvorbehalt

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2024/232ÖJZ 2024, 822 Heft 13 v. 11.9.2024

§ 1 UWG; § 57 Abs 1 ÄrzteG

Die Österreichische Apothekerkammer nimmt die wirtschaftlichen Interessen der Apotheker wahr und schreitet unter anderem gegen gesetzwidriges Inverkehrbringen von Arzneimitteln ein.

Der in § 59 Abs 1 AMG verankerte Apothekenvorbehalt bedeutet ein Primat der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken, wobei Ärzte (nur) bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen durch die Bewilligung der ärztlichen Hausapotheke (§ 29 Apothekengesetz) in die Erfüllung dieser Versorgungsaufgabe eingebunden werden.

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