§ 1 UWG; § 57 Abs 1 ÄrzteG
Die Österreichische Apothekerkammer nimmt die wirtschaftlichen Interessen der Apotheker wahr und schreitet unter anderem gegen gesetzwidriges Inverkehrbringen von Arzneimitteln ein.
Der in § 59 Abs 1 AMG verankerte Apothekenvorbehalt bedeutet ein Primat der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken, wobei Ärzte (nur) bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen durch die Bewilligung der ärztlichen Hausapotheke (§ 29 Apothekengesetz) in die Erfüllung dieser Versorgungsaufgabe eingebunden werden.