§ 8 RAO; § 1 UWG
Ein mit dem Eingriff in den Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte verbundener lauterkeitsrechtlicher Rechtsbruch liegt auch dann vor, wenn ein Geschäftsmodell darauf abzielt, Kunden bei der Durchführung ihrer Ansprüche wegen Besitzstörungen mit Abmahnschreiben zu unterstützen, auch wenn der Unternehmer gegenüber den Störern nicht als Vertreter der Kunden auftritt.