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Erbunwürdigkeit bei strafbarer Handlung gegen die Verlassenschaft

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2024/230ÖJZ 2024, 819 - 820 Heft 13 v. 11.9.2024

§ 539 ABGB idF ErbRÄG 2015

Auch im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 ist bei Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den Erblasser die Privilegierung des § 166 StGB zu beachten.

Im Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die Verlassenschaft ist § 539 ABGB zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dahin teleologisch zu reduzieren, dass Erbunwürdigkeit nur dann eintritt, wenn auch die Tatbegehung zum unmittelbaren Nachteil des Erblassers unter Beachtung des § 166 StGB zu Erbunwürdigkeit führen würde.

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