§ 61 GBG (§ 5 GBG)
Mit der Löschungsklage ist geltend zu machen, dass die bekämpfte Eintragung im Grundbuch der wahren materiellen Rechtslage widerspricht. Insofern ist ein tauglicher Klagegrund erforderlich. Zudem kommt eine Löschungsklage nur bei einem nachgewiesenen Eingriff in ein bücherliches Recht des Kl in Betracht.