§§ 11, 18 Abs 1 Z 1 FAGG
Der Verbraucher kann seine Zustimmung iSd § 18 Abs 1 Z 1 FAGG auch durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens zum Ausdruck bringen. Dementsprechend besteht kein Zweifel, dass der Verbraucher seine Zustimmung im elektronischen Rechtsverkehr auch durch das Anklicken einer entsprechenden Schaltfläche erklären kann.