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Ersitzung eines Wohnungseigentumsobjekts

EvidenzblattJudikaturJörg ZiegelbauerÖJZ 2024/211ÖJZ 2024, 759 - 761 Heft 12 v. 21.8.2024

§§ 326, 1477 ABGB

Die uneigentliche (lange) Ersitzung (§ 1477 ABGB) setzt keinen rechtmäßigen, wohl aber redlichen und echten Besitz voraus. Die uneigentliche Ersitzung wird durch einen abweichenden Grundbuchsstand nicht gehindert.

10 Ob 20/23y

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