§§ 326, 1477 ABGB
Die uneigentliche (lange) Ersitzung (§ 1477 ABGB) setzt keinen rechtmäßigen, wohl aber redlichen und echten Besitz voraus. Die uneigentliche Ersitzung wird durch einen abweichenden Grundbuchsstand nicht gehindert.
10 Ob 20/23y
§§ 326, 1477 ABGB
Die uneigentliche (lange) Ersitzung (§ 1477 ABGB) setzt keinen rechtmäßigen, wohl aber redlichen und echten Besitz voraus. Die uneigentliche Ersitzung wird durch einen abweichenden Grundbuchsstand nicht gehindert.
10 Ob 20/23y