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Verletzung bei einer Festnahme nach dem Unterbringungsgesetz

EvidenzblattJudikaturJörg ZiegelbauerÖJZ 2024/212ÖJZ 2024, 762 - 763 Heft 12 v. 21.8.2024

§ 9 UbG

Eine Rechtswidrigkeit ist als Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung zu bejahen, wenn durch das Fluchtverhalten für ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigtes und unter Umständen dazu verpflichtetes Organ eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen wird, die über das allgemeine Berufsrisiko hinausgeht.

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