Die Diskussion um eine Beschlagnahme von Datenträgern und Daten verläuft noch immer auf einer Verfahrens- statt auf einer inhaltlichen Ebene. Der Regelungsentwurf zur Datenbeschlagnahme entscheidet sich für den Versuch einer verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechtsschutzes statt einer einfachgesetzlichen materiellen Ausgestaltung des Grundrechtsschutzes. Damit verbleibt er zwar in dem durch den VfGH abgesteckten Rahmen. Der Regelungsentwurf verabsäumt es jedoch, die erforderlichen organisatorischen Rahmenbedingungen zu schaffen. Steine statt Brot. Es muss nochmals festgehalten werden: Die öStPO kennt zwar im Bereich der geheimen Ermittlungsmaßnahmen ein ausdifferenziertes Bild von Anordnungsvoraussetzungen. Dieses orientiert sich an formalen Schutzsphären: Kommunikationsprozesse, Begleitdaten und Ergebnisse von Kommunikationsprozessen, räumliche Schutzsphären. Inhaltliche Schutzsphären - und damit ist nicht zwingend ein absolut geschützter Kernbereich der Privatsphäre gemeint, sondern ein an der Zweck-Mittel-Relation orientierter abgestufter, verhältnismäßiger Schutz personenbezogener Daten - kennt die StPO (nahezu ausnahmslos (FN )) nicht. Der Regelungsentwurf lässt die materiellen Voraussetzungen der nunmehr gerichtlichen Sicherstellung (= Beschlagnahme) von Datenträgern und Daten im Grunde unverändert. Dem Haft- und Rechtsschutzrichter wird - gemeinsam mit der antragstellenden Staatsanwaltschaft - die Verantwortung für die Wahrung der Grundrechte und der Verhältnismäßigkeit überantwortet, ihm dabei jedoch (allzu?) viel abverlangt. Dass der Rechtsschutzbeauftragte über hinreichende Kapazität verfügt, die ihm im Regelungsentwurf übertragene Kontrollfunktion bei der Datenaufbereitung und -auswertung vorzunehmen, bleibt zu bezweifeln. (FN )