§§ 828 ff ABGB
Jeder Miteigentümer, auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert, ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage gegen den Störer abzuwehren. Diese Rsp zu § 523 ABGB muss mangels eines sachlichen Unterschieds auch für die Räumungsklage gelten.