§§ 1295, 1304 ABGB
Verschuldensteilung zwischen den Betreibern des Hochseilparks, die eine erforderliche Absicherung der "Zipline" (Seilrutsche) unterlassen haben, und dem Benützer, der sich einschulungs- und beschilderungswidrig verhalten hat.
4 Ob 223/23g