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Unfall im Hochseilpark

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2024/197ÖJZ 2024, 697 Heft 11 v. 31.7.2024

§§ 1295, 1304 ABGB

Verschuldensteilung zwischen den Betreibern des Hochseilparks, die eine erforderliche Absicherung der "Zipline" (Seilrutsche) unterlassen haben, und dem Benützer, der sich einschulungs- und beschilderungswidrig verhalten hat.

4 Ob 223/23g

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