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Art 82 DSGVO ist eine schadenersatzrechtliche Norm und hat ausschließlich Ausgleichsfunktion

EuGH-LeitsatzkarteiJudikaturChristoph BrennÖJZ 2024/120ÖJZ 2024, 713 - 714 Heft 11 v. 31.7.2024

Art 82 Abs 1 DSGVO ist dahin auszulegen, dass

1. der in dieser Bestimmung vorgesehene Schadenersatzanspruch ausschließlich eine Ausgleichsfunktion erfüllt, da eine auf diese Bestimmung gestützte Entschädigung in Geld es ermöglichen soll, den erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen;

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