Art 3 Abs 1 Dublin III-VO, Art 4 Abs 1 und Art 13 QualifikationsRL sowie Art 10 Abs 2 und 3 und Art 33 Abs 1 und 2 lit a AsylverfahrensRL sind dahingehend auszulegen, dass ein MS in einem Fall, in dem er von der Befugnis, einen Antrag auf internat Schutz als unzulässig aus dem Grund abzulehnen, dass ein anderer MS diesen Schutz bereits gewährt hat, deswegen nicht Gebrauch machen kann, weil der ASt bei Rückkehr in diesen MS der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSv Art 4 GRC ausgesetzt wäre, im Rahmen eines neuen Asylverfahrens gemäß den genannten RL eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung des Antrags vornehmen muss, wobei die betreffende Entscheidung des anderen MS und die Anhaltspunkte, auf denen sie beruht, in vollem Umfang zu berücksichtigen sind.