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Schadenersatz nach Art 82 DSGVO erfordert einen materiellen oder immateriellen Schaden

EuGH-LeitsatzkarteiJudikaturChristoph BrennÖJZ 2024/121ÖJZ 2024, 714 Heft 11 v. 31.7.2024

Art 82 Abs 1 DSGVO ist dahin auszulegen, dass

1. ein Verstoß gegen Bestimmungen dieser VO, die der betroffenen Person Rechte verleihen, für sich genommen nicht ausreicht, um unabhängig vom Schweregrad des von dieser Person erlittenen Schadens einen "immateriellen Schaden" iS dieser Bestimmung zu begründen;

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