Art 82 Abs 1 DSGVO ist dahin auszulegen, dass
1. ein Verstoß gegen Bestimmungen dieser VO, die der betroffenen Person Rechte verleihen, für sich genommen nicht ausreicht, um unabhängig vom Schweregrad des von dieser Person erlittenen Schadens einen "immateriellen Schaden" iS dieser Bestimmung zu begründen;