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Fortgesetzte Gewaltausübung

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2022/20ÖJZ 2022, 181 - 183 Heft 3 v. 25.1.2022

§ 107b StGB (§ 28 Abs 1 StGB)

Auf Basis des festgestellten Sachverhalts bestimmt sich, ob eine (nach § 107b Abs 1 StGB tatbestandliche) Handlungseinheit oder eine Mehrzahl von (rechtlich selbständigen) Einzeltaten vorliegt, die - weil sie "fortgesetzt" (§ 107b Abs 1 StGB) oder "im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Abs 3 wiederholt" (§ 107b Abs 3a Z 3 StGB) begangen wurden - zu einer Subsumtionseinheit nach § 107b StGB zusammenzufassen sind.

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