§ 7 Abs 2 IO; § 235 Abs 5 ZPO
Ist eine Einschränkung der Prozessführungsbefugnis nach fremdem Recht - hier infolge einer Anordnung der Nachlassverwaltung nach § 1984 BGB - wegen Art 23 Abs 2 lit f EuErbVO auch in einem österr Zivilprozess zu beachten, so richten sich ihre prozessualen Folgen nach dem auf das Verfahren anwendbaren österreichischen Zivilprozessrecht. (FN 1)