§ 6 Abs 2 VersVG
Für den Fahrer ohne Lenkerberechtigung bleibt nur ein eingeschränkter Kausalitätsgegenbeweis. Der Nachweis, dass ein bestimmter Fahrfehler auch einem anderen Fahrer mit Lenkerberechtigung unterlaufen kann, genügt für den strengen Kausalitätsgegenbeweis nicht.