§ 39 Abs 1a StGB
Das in § 32 Abs 2 erster Satz StGB enthaltene Gebot, Erschwerungs- und Milderungsgründe nur so weit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen ("gegeneinander abzuwägen"), als sie "nicht schon die Strafdrohung bestimmen", bezieht sich nur auf subsumtionsrelevante Umstände.