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Strafschärfung bei Rückfall

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2022/21ÖJZ 2022, 184 - 187 Heft 3 v. 25.1.2022

§ 39 Abs 1a StGB

Das in § 32 Abs 2 erster Satz StGB enthaltene Gebot, Erschwerungs- und Milderungsgründe nur so weit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen ("gegeneinander abzuwägen"), als sie "nicht schon die Strafdrohung bestimmen", bezieht sich nur auf subsumtionsrelevante Umstände.

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