Die Entscheidung über die Schlussrechnung des Erwachsenenvertreters beschränkt sich auf eine Plausibilitätsprüfung. Die Frage der Genehmigung dieser Rechnungslegung ist eine solche des Einzelfalls, die vom OGH nur bei einem groben Fehler der Vorinstanzen überprüfbar ist. Soweit Fragen der Entschädigung oder Belohnung des Erwachsenenvertreters aufgeworfen werden, betrifft das Rechtsmittel den Kostenpunkt und ein Rechtszug an den OGH ist nicht zulässig.