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Novellierung hat weder Rückfallvoraussetzungen noch Umfang der Erweiterung des Strafrahmens verändert

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturEckart RatzÖJZ 2022/16ÖJZ 2022, 91 Heft 2 v. 10.1.2022

Durch BGBl I 2019/105 wurde § 39 StGB von einer "fakultativ anzuwendenden Strafbemessungsvorschrift" (13 Os 64/75 SSt 46/40 [verst Senat]; RIS-Justiz RS0091333) zu einer reinen Strafrahmenvorschrift. Dabei wurden aber weder die Rückfallvoraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB noch der Umfang der Erweiterung des Strafrahmens verändert.

11 Os 105/21g

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