Durch BGBl I 2019/105 wurde § 39 StGB von einer "fakultativ anzuwendenden Strafbemessungsvorschrift" (13 Os 64/75 SSt 46/40 [verst Senat]; RIS-Justiz RS0091333) zu einer reinen Strafrahmenvorschrift. Dabei wurden aber weder die Rückfallvoraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB noch der Umfang der Erweiterung des Strafrahmens verändert.
11 Os 105/21g