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Forderungsanmeldung richtet sich nach dem Insolvenzrecht des Staates der jeweiligen Verfahrenseröffnung

EuGH-EntscheidungenJudikaturChristoph BrennÖJZ 2022/10ÖJZ 2022, 92 Heft 2 v. 10.1.2022

Art 32 Abs 2 iVm Art 4 und 28 EuInsVO 1346/2000/EG ist dahin auszulegen, dass die Anmeldung von bereits im Hauptinsolvenzverfahren angemeldeten Forderungen durch den Verwalter dieses Verfahrens in einem Sekundärinsolvenzverfahren den Vorschriften über die Fristen für die Anmeldung von Forderungen und über die Folgen verspäteter Anmeldungen unterliegt, die nach dem Recht des Staates gelten, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

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