§ 1295 ABGB (§ 1299 ABGB; § 3 MaklerG; § 30b KSchG)
Der Immobilienmakler ist Sachverständiger iSd § 1299 ABGB, weshalb von ihm erwartet werden kann, richtige Auskünfte zu erteilen.
Der bloße Umstand, dass der vom Gerichtssachverständigen ermittelte Wert der Liegenschaft von der Einschätzung des Immobilienmaklers abweicht, reicht als solcher noch nicht aus, um daraus zwingend auf einen Sorgfaltsverstoß schließen zu können; vorausgesetzt, der Immobilienmakler stellte nachvollziehbare Überlegungen zum Wert des Verkaufsobjekts an und weist auf eine bei der Einschätzung sich ergebende Schätzungsbandbreite hin.