§ 382 Abs 1 Z 8 lit a EO
Auch die dem Unterhaltsberechtigten bereits bewilligte Verfahrenshilfe enthebt den Unterhaltspflichtigen nicht von vornherein von seiner Verpflichtung, einen aus dem Titel des einstweiligen Unterhalts begehrten Prozesskostenvorschuss zu leisten.