§ 1170b ABGB
Ein überhöhtes Sicherstellungsbegehren hat grundsätzlich nicht dessen Unbeachtlichkeit, sondern dessen Reduktion auf den noch zulässigen Inhalt zur Folge. Das Sicherstellungsbegehren ist nur dann unbeachtlich, wenn es deutlich überhöht ist und der Werkbesteller einen angemessenen Betrag nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann.