§ 18 WEG; § 1313a ABGB
Die Eigentümergemeinschaft haftet den Miteigentümern gegenüber für Verletzungen der ihr im Rahmen der Verwaltung obliegenden Wegesicherungspflichten (hier: Streupflicht) nur deliktisch.
5 Ob 37/19f
§ 18 WEG; § 1313a ABGB
Die Eigentümergemeinschaft haftet den Miteigentümern gegenüber für Verletzungen der ihr im Rahmen der Verwaltung obliegenden Wegesicherungspflichten (hier: Streupflicht) nur deliktisch.
5 Ob 37/19f