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Teilungsklage und Aufteilungsverfahren (FN 1)

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2020/25ÖJZ 2020, 173 - 175 Heft 4 v. 6.2.2020

§ 235 AußStrG; § 81 EheG

Die Frage, ob das mit der Klage erhobene Begehren in den Aufgabenkreis des Außerstreitrichters nach § 235 AußStrG fällt, ist grundsätzlich vom Streitrichter zu lösen. Ist die streitverfangene Sache aber Gegenstand eines bereits anhängigen Aufteilungsverfahrens, muss dieses in Bezug auf die Klärung der in den beiden Verfahren strittigen (Tatsachen-)Frage, ob diese Sache überhaupt der Aufteilung unterliegt, vorgehen.

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