vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Feststellungsmängel im Verfahren vor dem GeschworenenG

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2020/27ÖJZ 2020, 179 - 181 Heft 4 v. 6.2.2020

§ 345 Abs 1 Z 6, 11 und 12 StPO (§ 281 Abs 1 Z 9 und 10, §§ 312 ff StPO)

Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist durch die Vorschriften über die Fragestellung sichergestellt. Die zu § 281 Abs 1 Z 9 und 10 StPO entwickelte Judikatur zu Feststellungsmängeln ist daher auf Rügen gem § 345 Abs 1 Z 11 und 12 StPO nicht übertragbar.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!