§ 345 Abs 1 Z 6, 11 und 12 StPO (§ 281 Abs 1 Z 9 und 10, §§ 312 ff StPO)
Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist durch die Vorschriften über die Fragestellung sichergestellt. Die zu § 281 Abs 1 Z 9 und 10 StPO entwickelte Judikatur zu Feststellungsmängeln ist daher auf Rügen gem § 345 Abs 1 Z 11 und 12 StPO nicht übertragbar.