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Lärmimmissionen durch eine Seilbahnanlage

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturRonald RohrerÖJZ 2020/21ÖJZ 2020, 137 - 138 Heft 3 v. 27.1.2020

Wenn eine Anlage den für die Beurteilung maßgeblichen Raum prägt, werden über drei Jahre unbeanstandet gebliebene Immissionen der den Raum prägenden Anlage (hier: Gondelseilbahn) ortsüblich.

Für das Kriterium der wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung eines Grundstücks kommt es bei Lärm nicht nur auf den Geräuschpegel, sondern auch auf die Lästigkeit des Lärms (hier: impulsartige Lärmquellen) an.

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