Wenn eine Anlage den für die Beurteilung maßgeblichen Raum prägt, werden über drei Jahre unbeanstandet gebliebene Immissionen der den Raum prägenden Anlage (hier: Gondelseilbahn) ortsüblich.
Für das Kriterium der wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung eines Grundstücks kommt es bei Lärm nicht nur auf den Geräuschpegel, sondern auch auf die Lästigkeit des Lärms (hier: impulsartige Lärmquellen) an.