Vom Eigentümer eines Bauwerks können nur solche Schutzvorkehrungen verlangt werden, die vernünftigerweise (nach der Verkehrsauffassung) von ihm zu erwarten sind.
5 Ob 118/19t
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Vom Eigentümer eines Bauwerks können nur solche Schutzvorkehrungen verlangt werden, die vernünftigerweise (nach der Verkehrsauffassung) von ihm zu erwarten sind.
5 Ob 118/19t
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.