Das Rücktrittsrecht des § 5 KMG alt zielt darauf ab, das Rechtsgeschäft mit dem jeweiligen Vertragspartner zum Wegfall zu bringen. Rücktrittsgegner des Verbrauchers ist sein jeweiliger Vertragspartner, auch wenn dieser seine eignen Pflichten gegenüber dem Vertragspartner nicht verletzt hat.
9 Ob 60/19t