§ 879 ABGB
Die Ausnahme von der in § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben. Die individuell ausgehandelte (Mindest-)Verzinsung des Kredits betrifft die Hauptleistungspflicht des Kreditnehmers und unterliegt daher nicht der Inhaltskontrolle.