§ 219 ZPO (Art 9 DSGVO)
Betreffen die durch Akteneinsicht zu erlangenden Informationen identifizierte oder identifizierbare Personen, sind die Bestimmungen der DSGVO durch das österr Gericht dahin anzuwenden, dass § 219 ZPO unionsrechtskonform im Einklang mit der DSGVO ausgelegt wird. Ist das nicht möglich, hat das nationale Recht unangewendet zu bleiben.