§ 1295 ABGB (§ 1325 ABGB); § 228 ZPO
Die aufgrund der nicht erfüllten Erwartung des Unfallopfers, wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung arbeitsunfähig zu sein, ausgelöste posttraumatische Verbitterungsstörung ist eine kausal verursachte, adäquate Unfallfolge.